Änderung der Dienstwagenbesteuerung

Dienstwagenflotten sind ein wichtiger Absatzmarkt für Kraftfahrzeuge. Die aktuelle Regelung über die Dienstwagenbesteuerung benachteiligt jedoch Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gegenüber den Fahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor.
Die Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen bemisst sich nach dem Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer – sog. 1%-Regelung. Der Listenpreis von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist derzeit höher als der Listenpreis von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden. Dies ist nicht zuletzt auf die hohen (Entwicklungs-) Kosten für die Batteriesysteme zurückzuführen.
Die Bundesregierung sieht in der Nutzung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes. Sie hat sich daher zum Ziel gesetzt, die steuerlichen Wettbewerbsnachteile zwischen der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und Elektround extern aufladbarem Hybridelektrofahrzeugen zu mindern. Die Verbreitung von Elektrofahrzeugen soll durch den Ansatz des für diese Kraftfahrzeuge höheren Listenpreises nicht behindert werden. Die Bundesregierung betrachtet die Dienstwagenflotte insoweit als wichtiges potenzielles Marktsegment, den Übergang in das Zeitalter des Elektrofahrzeugs zu befördern.
Die Bundesregierung hat in der Kabinettssitzung vom 23. Mai 2012 den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 (BRDrks. 302/12 vom 25.05.2012) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht u.a. die Anpassung des §6 Abs. 1 Satz 4 EStG über die Dienstwagenbesteuerung vor. Die bisherige Systematik für die private Nutzungsentnahme eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1 Prozent-Regelung in §6 Abs. 1 Satz 4 EStG bleibt auch in der Neufassung erhalten. Allerdings wird jedoch der Listenpreis von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen um die in diesem enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich der Bruttolistenpreis für im Jahr 2013 angeschaffte Fahrzeuge um 500 Euro pro kWh Batteriekapazität mindert. Dem liegt die Prämisse zugrunde, dass die Entwicklung von Batteriesystemen schnell fortschreitet und sich die Kosten in absehbarer Zeit reduzieren lassen. Daher soll der Minderungsbetrag für nach dem 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 Euro pro kWh sinken. Durch das jährliche Abschmelzen der Privilegierung um 50 Euro pro kWh ist die Minderung des Listenpreises um den auf die Batterie entfallenden Anteil letztmals für im Jahr 2022 angeschaffte Fahrzeuge anzuwenden und beträgt dann nur noch 50 Euro pro kWh. Der Gesetzentwurf sieht gleichzeitig einen Höchstbetrag für die Minderung des Listenpreises vor. Bei einem im Jahr 2013 angeschafften Fahrzeug beträgt der Höchstbetrag 10.000 Euro. Der Höchstbetrag reduziert sich jährlich um 500 Euro.
Im Ergebnis reicht die von der Bundesregierung geplante Angleichung der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen daher nur für eine Batteriekapazität bis 20 kWh.
Der Versuch der Bundesregierung, durch Angleichung der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen Anreize für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen zu schaffen, ist zu begrüßen. Ob mit der Regelung jedoch das für die Kraftfahrzeughersteller wichtige Marktsegment der Dienstwagenflotte im gewünschten Umfang erreicht werden kann, wird sich zeigen.
Der Audi A4 bzw. der 3er BMW und vergleichbare Größenklassen stehen exemplarisch für die aktuell zugelassene Dienstwagenflotte. Diese Kraftfahrzeuge sind bisher nicht serienmäßig als reine Elektrofahrzeuge auf dem Markt. Das Marktsegment der reinen Elektrofahrzeuge wird zur Zeit (noch) von Leicht- oder Kleinfahrzeugen dominiert, die in den bisherigen Ausführungen nicht an die Ausstattungsmerkmale und Größenklasse beispielsweise eines Audi A4 und eines 3er BMW heranreichen. Elektrofahrzeuge, die mit der maximal geförderten Batteriekapazität von 20 kWh ausgestattet sind, stammen aktuell aus den Werkstätten von Mitsubishi, Peugeot oder Renault.
Geht es darum, die technische Entwicklung von Elektrofahrzeugen über die Dienstwagenflotte zu befördern, hat die geplante Regelung daher wohl zunächst nur für die Hybridelektrofahrzeuge Praxisrelevanz. In diesem Marktsegment gibt es beispielsweise mit dem BMW Active Hybrid 5, dem BMW X6 Active Hybrid sowie dem Audi A6 und A8 eine Reihe von Fahrzeugen, die auch als Dienstwagen eingesetzt werden. Da der eAntrieb bei Hybridfahrzeugen oftmals nur der Steigerung von Leistung und Effizienz in der Anschubphase dient, fallen die bei diesen Fahrzeugen eingesetzten Batteriekapazitäten mit bis zu 3 kWh vergleichsweise klein aus.
Die geplante Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 gelten und erfasst gleichermaßen die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Unternehmen wie die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung bei Arbeitnehmern. Nach Ablauf von fünf Jahren soll die Regelung daraufhin überprüft werden, ob sie durch den technischen Fortschritt, insbesondere durch Kostenreduktionen bei der Batterieherstellung, überholt ist.
Oliver K. Eifertinger, Rechtsanwalt, Steuerberater
Meike Weichel, Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Becker Büttner Held
www.bbh-online.de

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