BEM fordert Neuregelung bei der Besteuerung von Dienst-Fahrrädern

Der Bundesverband eMobilität setzt sich für die Verbreitung einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Neuen Mobilität ein. Um dieses Ziel zu erreichen, ist neben der Umstellung auf Elektromobilität insbesondere auch eine intelligente Verbindung der Verkehrsträger notwendig, die den Einsatz von Zweirädern als Alternative zum Automobil berücksichtigt.
»In der Vergangenheit wurde deutlich, dass einige unserer Mitgliedsunternehmen gewillt sind, eFahrräder als Dienstfahrzeuge für ihre Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, hiervon jedoch aufgrund der derzeitigen steuerlichen Regelung für die Überlassung von Nicht-Kraftfahrzeugen von Unternehmen an deren Mitarbeiter absehen. Da diese Regelung die Verbreitung von Elektrofahrzeugen als Dienstfahrzeuge behindert, unterstützen wir die Initiative unseres Mitgliedsunternehmens LeaseRad zur Neuregelung der Besteuerung von Dienst-Fahrrädern«, so BEM-Vorstand Christian Heep.
Seit Einführung der sogenannten 1%-Regel existiert für Kraftfahrzeuge eine eindeutige und praktikable Regelung der Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von Dienstwagen. Plant ein Unternehmen die Überlassung von Fahrrädern oder Pedelecs, die keine Kraftfahrzeuge sind, so setzt die Finanzverwaltung die gesamte Leasingrate als zu versteuernden Sachbezugswert gem. §8 Abs. 2 Satz 1 EStG an. Diese Handhabung mag zwar mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes vereinbar sein, stellt aber eine klare Benachteiligung des Verkehrsmittels Fahrrad dar. Beim Pkw wird durch die 1%-Regel ohne weiteren Nachweis ein Privatnutzungsanteil von 30 bis 35% unterstellt. Der Ansatz der vollständigen Leasingrate zzgl. Nebenkosten beim Fahrrad würde einem Privatnutzungsanteil von 100% entsprechen. Da ein Dienstfahrrad zu einem großen Teil für dienstliche Fahrten genutzt werden kann und soll, ist eine pauschale Unterstellung einer 100% privaten Nutzung unseres Erachtens nicht angemessen. Vielmehr sollte schon aus Gleichbehandlungsgründen der gleiche 30 bis 35%-Privatnutzungsanteil wie beim Pkw unterstellt angesetzt werden, der ebenso für die als Kraftfahrzeug geltenden S-Pedelecs zur Anwendung kommt.
»In einem Brief an die zuständigen Abteilungsleiter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben wir jetzt gemeinsam mit LeaseRad und weiteren Branchenverbänden auf die Problematik aufmerksam gemacht und angeregt, gemeinsam mit den Landesfinanzministerien eine bundeseinheitliche Festsetzung des Sachbezuges eines Fahrrades/Pedelecs vorzunehmen. Eine Festsetzung auf 1% des auf volle hundert Euro abgerundeten Bruttolistenpreises halten wir vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung der Verkehrsträger für dringend notwendig. Darüber hinaus bietet sich die Möglichkeit, durch eine 0%-Besteuerung von privat genutzten Dienst-Fahrrädern und Pedelecs, einen Marktanreiz für Unternehmen zu schaffen und ein aktives Zeichen zur Förderung alternativer Fortbewegungsmöglichkeiten zu setzen«, erklärt Heep. »Wir sind sicher, dass eine solche Festsetzung des eindeutigen Sachbezugswertes die Attraktivität von Fahrrädern und Pedelecs in Firmen, Verwaltungen und Organisationen deutlich erhöht. Damit wäre ein einfacher, kostengünstiger und sehr wirkungsvoller Schritt in Richtung der umwelt-, verkehrs- und gesundheitspolitischen Ziele der Bundesregierung möglich.«
Als Reaktion auf das Schreiben der Branchenverbände haben die Lohnsteuerreferatsleiter der Finanzministerien auf Bundes- und Landesebene das Thema behandelt und eine Neuregelung in Aussicht gestellt.

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