BEM-Sonderkommission für Ladeinfrastruktur berät
13.07.2021 / BEM-Sonderkommission für Ladeinfrastruktur / Photo G. Soller
In der Auseinandersetzung um die notwendige technische Ausstattung von Ladesäulen für den flächendeckenden Roll-out der Elektromobilität in Deutschland hat der Bundesverband eMobilität (BEM) eine Sonderkommission einberufen. Über 80 Teilnehmer*innen folgten der Einladung und berieten am Dienstag über die verschiedenen Konfliktlinien, die sich an der Schnittstelle zwischen Mobilitätssektor, Infrastruktur, Soft- und Hardware sowie Payment & Kreditwirtschaft ergeben. Die von der Bundesregierung verabschiedeten Ladesäulenverordnung wird branchenübergreifend als risikoreich und unpraktikabel gesehen.
Ausgehend von dem gemeinsamen Verständnis, Ladesäulen für die Verbraucher einfach, barrierefrei und europakonform zu entwickeln und gleichzeitig die Vorgaben aus Karlsruhe für zügigen Umweltschutz anzustreben, entstand in der Runde der Vorschlag für verschiedene Ausnahmeregelungen. Die jetzige Fassung der Ladesäulenverordnung sieht etwa vor, dass Ladepunkte bei Arbeitgebern nicht zwingend öffentliche Ladepunkte sein müssen, im Einzelhandel und bei Kundenparkplätzen dagegen schon – was einen Widerspruch darstellt: Sie alle sind Ladepunkte auf privatem Boden. Um ungleiche bzw. ungerechtfertigte Eingriffe hier zu vermeiden, können die Ladepunkte im Einzelhandel und auf Kundenparkplätzen nicht per se als öffentlich, sondern als privat eingestuft werden, es sei denn, der Einzelhandel definiert sie selbst um.
Für alle öffentlichen Ladepunkte ist nach den Plänen der Bundesregierung gegenwärtig die Zahlungen via Kredit- und Debitkarten mit Terminal und Pin-Eingabe vordefiniert. Diese Vorgabe ist mit hohen technischen Anforderungen verbunden, die den Um- und Aufbau flächendeckender Ladeinfrastruktur schwierig, zeit- und kostenintensiv macht. Um diesen Vorgang zu vereinfachen, könnten speziell Normalladepunkte von der Pin-Pad-Pflicht befreit werden. Das führt dazu, dass alle bargeldlosen Zahlungsmethoden an allen Ladesäulen akzeptiert und genutzt werden können. Eine solche Befreiung vom Pin-Verfahren bedarf einer Prüfung durch die oberste Finanzbehörde des Bundes, die nunmehr angeregt wurde.
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