Netzbetreiber beim Aufbau der Ladeinfrastruktur einbinden
21.06.2021 / BEM-Vorstand Markus Emmert im Branchenguide Elektromobilität
Wer eine Neue Mobilität will, muss für die entsprechende Infrastruktur sorgen. Der Bundesverband eMobilität forciert die Diskussion um den Aufbau der Ladeinfrastruktur, weil mit ihrem Ausbau der Erfolg des neuen CO2-freien Antriebs eng verbunden ist – und das über alle Mobilitätsformen hinweg. Im Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbestimmungen im Strombereich hat der BEM die Bundesnetzagentur voll-umfänglich unterstützt und eine stärkere Einbindung der Netzbetreiber für die öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektroautos vorgeschlagen.
Damit der Markt zur Realisierung der Strom-Betankung floriert und Kostenvorteile für die Kunden generiert werden können, müssen nach Ansicht des BEM Infrastruktur und Service bzw. der Betrieb getrennt werden. Ähnlich wie bei Schiene und Bahn oder Kabel und Telekommunikation braucht es in der Elektromobilität eine starke Infrastruktur, für die der BEM in einer Stellungnahme die Netzbetreiber vorgeschlagen hat. Die Verantwortlichkeit der Installation, des Anschlusses als auch der Netzintegration mit den ausreichenden Erneuerbaren Energieanteilen fällt durch diesen Vorschlag in den Verantwortungsbereich der Energiebranche (Netzbetreiber). Sie soll dazu befähigt werden, die Grundversorgung der Mobilität zu gewährleisten – so wie das etwa bei Stadtwerken mit dem Haushaltsstrom der Fall ist. Die Menge, die Auswahl der Ladepunkte sowie die Standorte sollen in Absprache mit der Bundesnetzagentur und dem Markthochlauf abgestimmt und vereinbart werden.
Die Netzbetreiber sollen nach diesem Vorschlag ermächtigt werden, die notwendigen Kosten für Hardware, Planung, Installation und Netzanschluss durch eine allgemeine Netzentgeltumlage zu refinanzieren. Der Betrieb der Ladepunkte muss dabei ausgeschrieben werden, der Zugang zum Betrieb ist schnittstellenunabhängig und gemäß Ladesäulenverordnung zur Verfügung zu stellen. Das BEM-Konzept folgt den gesetzlichen Vorgaben der EU. Auch die überarbeitete Strom-Binnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 sieht in Art. 33 Absatz 2 vor, dass die Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Insofern ist der Gesetzgeber gefragt, diese europäischen Vorgaben wie auch die Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFI-Richtlinie) entsprechend umzusetzen.
Der BEM grenzt sich zu Modellen ab, wonach ausschließlich etwa Automobilhersteller bzw. Stromanbieter die Infrastruktur betreiben. Durch ihre Tätigkeit sieht der Mobilitätsverband die Gefahr, dass es zu Abgrenzungen gegenüber Nichtkunden und zu monopolartigen Preisaufschlägen an wichtigen Knotenpunkten kommen kann. Gleichzeitig könnte auch der flächendeckende Aufbau von Ladeinfrastruktur gefährdet sein, da solche Anbieter Ladepunkte nur dort errichten, wo sie Gewinn versprechen. Nach Ansicht des BEM sollte das Ziel darin liegen, dass jedes eFahrzeug an jedem öffentlichen Ladepunkt in Deutschland mit maximaler Preistransparenz und diskriminierungsfrei bei Stecker, Zahlungsmittel und Zugang während eines Ad-hoc-Ladevorgangs (nicht zwingend mit App) Strom bekommen kann. Dabei soll es möglich sein, seinen eigenen Auto-Stromvertrag mit an die Säule zu nehmen. Dieses Ziel ist aber erst umsetzbar, wenn überhaupt ausreichend Infrastruktur vorhanden ist
⇢ Branchenguide Elektromobilität