Berlin. 03. Dezember 2012. Die Landesfinanzminister haben die Finanzämter bundesweit angewiesen, rückwirkend für das Jahr 2012 Fahrräder, Pedelecs und eBikes wie Dienstwägen nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG zu behandeln. Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstrad gestellt, muss dieser den geldwerten Vorteil künftig nur mit einem Prozent des Listenpreises monatlich versteuern.
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